Ersatzfreiheitsstrafen

Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe?
Bei der Busse handelt es sich um eine Geldsummenstrafe, die in jedem Fall zu bezahlen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.
(Informationen aus den Webseiten der Behörden Basel-Stadt)

(Schuldhafte Nichtbezahlung bedeutet in diesem Fall zunächst Betreibung, dann Pfändung (inkl. Pfändung des Lohnes auf ein Existenzminimum von CHF 1200) und erst dann kann es zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen, siehe etwa: https://www.woz.ch/2219/ersatzfreiheitsstrafen/es-geht-nicht-ums-geld )

Was geschieht bei nachträglicher Bezahlung?
Wenn die Busse oder die unbedingte Geldstrafe nicht beglichen und auch kein Gesuch um Ratenzahlung oder um gemeinnützige Arbeit gestellt wird, wird die Busse bzw. die Geldstrafe in Betreibung gesetzt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
Nachdem die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden ist, kann der Freiheitsentzug immer noch durch Bezahlung vermieden werden.

Wird eine unbedingte Geldstrafe oder Busse nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die unbedingte Geldstrafe oder die Busse nachträglich bezahlt wird.
(Informationen aus den Webseiten der Behörden Basel-Stadt)

Habe ich ein Wahlrecht?
Grundsätzlich besteht kein Wahlrecht. Nur wenn die Mittellosigkeit aufgrund einer erfolglosen Betreibung (siehe Anmerkung zu „Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe?“) feststeht, kann anstelle der Geldstrafe und/oder Busse die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.
Für die Verfahrenskosten (Gebühren und Verfahrensauslagen) besteht diese Möglichkeit hingegen nicht, diese bleiben weiterhin geschuldet.
(Informationen aus den Webseiten der Behörden Basel-Stadt)

Was ist der Ablauf bei Betreibungen?
Ist nach der 2. Mahnung die Forderung nicht vollständig beglichen oder wird nach der 2. Mahnung eine getroffene Vereinbarung nicht eingehalten, wird das Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt gestellt. Die dabei entstehenden Betreibungsgebühren werden anschliessend von der Inkassostelle dem Schuldner auferlegt.
Betreibungsregistereinträge können nach gänzlicher Bezahlung inklusive aller Betreibungsgebühren aus dem Betreibungsregister gelöscht werden. Dazu ist an die Inkassostelle ein Antrag des Schuldners mit Angabe der Betreibungsnummer sowie dem Aktenzeichen (IN-Nr.) einzureichen.

Bei einer Betreibung kann innert  10 Tagen ein Rechtsvorschlag (Einspruch) erhoben werden, der nur gerichtlicht beseitigt werden kann. Entscheidet das Gericht, dass die Betreibung richtig war, muss der*die Gläubigerin ein Fortsetzungsbegehren stellen. Unterliegt die betriebene Person der Konkursbetreibung (z.B. Firma, Genossenschaft o.ä.) folgt ein Konkursbegehren durch die Gläubigerin. Bei allen anderen Personen sowie bei der Betreibung für öffentliche-rechtliche Forderungen findet nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung statt. Das Betreibungsamt stellt das pfändbare Einkommen und Vermögen fest und sorgt für die Verwertung der Gegenstände bzw. das Inkasso von Forderungen oder Lohnanteilen zugunsten der Gläubigerinnen. Müssen gepfändete Vermögenswerte verwertet werden, hat der Gläubiger innert Frist das Verwertungsbegehren zu stellen.
(Informationen aus den Webseiten der Behörden Basel-Stadt)

Gesetzliche Grundlagen

Informationen für Kanton Basel-Stadt
StGB Art. 106

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nach träglich bezahlt wird.

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.

StGB Art. 35

1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.

2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

StGB Art. 36

1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.

2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.

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