Gemeinnützige Arbeit

Es gibt die Möglichkeit, anstatt die ausgestellte Busse zu bezahlen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, und so die Busse „abzuarbeiten“.

Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 107 Gemeinnützlige Arbeit
1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.
2 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.
3 Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordert das Gesetz die Vollstreckung der Busse an.

Dazu ist es nötig, eine Gesuch an die Inkassostelle der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Hier ist ein Vorlagebrief:

AntragGemeinnutzigeArbeitWeb