Erlass/Reduktion der Verfahrenskosten

Wenn einem nach einer Verurteilung die Verfahrenskosten in Rechnung gestellt werden, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass oder Reduktion der Verfahrenskosten zu stellen.

Auszug aus der Schweizerischen Strafprozessordnung (StOP)
Art. 425 Stundung und Erlass
1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.

Dazu ist ein entsprechender Brief an die Staatsanwaltschaft zu schreiben und zu belegen, dass die finanzielle Lage der Person eine Bezahlung der Verfahrenskosten verunmöglicht, beispielsweise mit einem Auszug aus der Steuererklärung.
Erfahrungsgemäss lohnt es sich jedoch erst einen solchen Antrag zu stellen, wenn eine gewisse Höhe der Kosten erreicht ist.
Unter 500.- kennen wir bislang keinen Fall, inwelchem ein Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen wurde.

Hier ein Vorlagebrief, dieser ist jedoch sehr knapp gefasst. Je nach Situation lohnt es sich vielleicht, noch einführlicher auf die finanzielle Situation einzugehen.

Erlass der Verfahrenskosten